DER EINSATZ DES BRANDSCHUTZHELFER NACH ASR A2.2
Wie gehabt, müssen Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten zum Brandschutzhelfer ernennen und diese durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut machen.
Die notwendige Anzahl an Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, wobei ein Anteil von 5% der Beschäftigten in der Regel ausreichend ist. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Bei Ermittlung der notwendigen Anzahl an Brandschutzhelfern für die Arbeitsstätte müssen auch personelle Gegebenheiten wie Schichtbetrieb, Krankheit und Urlaub einzelner Beschäftigter berücksichtigt werden.
Zur notwendigen fachkundigen Unterweisung von Brandschutzhelfern gehören die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnis über die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, Kenntnis über die Gefahren durch Brände, richtiges Verhalten im Brandfall sowie praktische Übungen. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.